HMK Magnet

Magnetic Technologies Ltd. & Co. KG

HMK Magnet

Werner-von-Siemens-Str. 6   

D-86159 Augsburg

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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Einleitung

Unsere nachfolgenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” sollen klare Verhältnisse zwischen Ihnen als “Auftraggeber” und uns als “Auftragnehmer” herstellen. Wir gehen davon aus, dass Sie sich die Zeit nehmen, diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” durchzulesen, bevor Sie uns einen Auftrag erteilen, damit es danach keine Unklarheiten gibt. Mit der Auftragserteilung erklären Sie sich als Auftraggeber mit den nachstehenden Bedingungen für die Zeit unserer Geschäftsbeziehung einverstanden. Abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt. Es gelten in jedem Fall unsere Bedingungen ohne ausdrückliche Bestätigung. Abweichende Zusagen unserer Bedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung gültig.

2. Angebot, Auftrag und Lieferzeit

Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge mit einem Auftragswert unter 1.500 € werden nicht schriftlich bestätigt. Unsere Rechnung gilt als Auftragsbestätigung. Bei einer Auftragsbestätigung sind Nebenabreden oder Änderung nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs oder der Magnetausführung verpflichten den Kunden zur Erstattung der bereits entstandenen Kosten und zur Anerkennung eventueller Mehrkosten. Wir behalten uns bei Angeboten und Lieferungen von Magneten oder Magnetsystemen mit sämtlichen Unterlagen das Urheberrecht vor. Liefermöglichkeit und Einschränkung der liefernden Menge bleiben vorbehalten. Bei Anfertigung von Magneten oder Magnetsystemen sind Minder- oder Mehrlieferungen der bestellten Stückzahl bis zu 10 % zu akzeptieren. Zugesagte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreiten der Lieferzeit ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Schadensersatzansprüche jeder Art sind bei Lieferverzug ausgeschlossen. Betriebsstörung, höhere Gewalt, Nichtlieferung durch Vorlieferanten berechtigen den Auftragnehmer entweder zur Nachholung der Lieferung oder zum völligen, wie auch teilweisen Rücktritt vom Vertrag.

3. Preisstellung und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten ab Niederlassung Augsburg ausschließlich Verpackung und Versand. Das Transportrisiko geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware auf den Auftraggeberüber. Die Verpackung wird billigst berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung und Datierung der Rechnung erfolgt auf den Versandtag. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Bei Beträgen unter 100 € ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Verzugszinsen werden ab der 2. Mahnung in Höhe von 2,25 % pro Monat berechnet. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten vorhanden ist. Annahme von Wechseln erfolgt nicht, eine Annahme von Schicks nur zahlungshalber. Die Zahlung gilt bei Annahme von Schecks erst mit der bestätigten Gutschrift. Bei Verzug des Auftraggebers werden weitere Verbindlichkeiten sofort zur Zahlung fällig. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Ebenso Schadenserstatzansprüche aus jedem Rechtsgrund. Es gilt als vereinbart, dass die Lieferung durch Nachnahme oder Vorkasse unter Abzug von 3 % Skonto erfolgen kann. Bei Zahlungen aus dem Ausland entstehen uns zusätzliche Bankkosten, so dass wir bei Auslandsaufträgen unter 200 € Warenwert eine Kostenpauschale von 20 € berechnen.

4. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für nachweisliche Fabrikations- oder Materialfehler. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Durch Verhandlungen über die Beanstandung verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand der Verspätung. Eine Überprüfung des Mangels vor Ort und Stelle bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Eine Anerkennung des Mangels muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Mängel, für die der Auftragnehmer haftet, können durch Ersatzlieferungen oder durch Reparatur nach Wahl des Auftragnehmers behoben werden. Ersatz sonstiger Schäden aus der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen sind ausgeschlossen. Ferner haftet derAuftragnehmer nicht für mittelbare oder indirekte Schäden. Ist eine Mängelbeseitigung unmöglich, so bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach § 634 BGB, wobei das Recht auf Wandlung ausdrücklich ausgeschlossen bleibt. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die dem Auftragnehmer gegen den oder die Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Eine Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferte Ware oder Leistung verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wurde. Für Fremderzeugnisse haftet der Auftragnemner nicht, er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche gegen Drittlieferanten hiermit ab. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Zahlung oder Auftrechnung. Die Bestellung des Auftraggebers erfolgt stets nach Billigung der bemusterten Ware. Verwendungs- oder Verarbeitungshinweise sowie Zusicherung bestimmter Eigenschaften entbinden den Auftraggeber nicht von eigenen Eingangsprüfungen für den jeweiligen Anwendungsfall. Der Auftraggeber verpflichtet sich uns gegenüber, seine Kunden über den ordnungsgemäßen Gebrauch der Ware und über die Gefahren bei Nichtbeachtung aufzuklären.

5. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bis zum Eigentumsübertrag hat der Auftraggeber den Liefergegenstand für uns zu verwahren und auf seine Kosten zu unseren Gunsten zu versichern. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes als Vorbehaltsware. Die Verbindung/Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns in Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verbindung bzw. Verarbeitung. Für die aus der Verbindung / Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im gewähnlichen Geschäftsverkehr, nur solange er nicht in Verzug ist und nur unter Offenlegung unseres Eigentumsvorbehalts veräußern. Zu anderen Verfügung hinsichtlich der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, gleich viel, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils weiterverkauften Vorbehaltsware sowie gegebenenfalls der jeweiligen Saldoforderung. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsberechtigung des Auftraggebers unberührt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen sowie etwaige zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Soweit die Vorbehaltsware gepfändet oder in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt wird, hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Forderung auf Herausgabe der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Auftraggebers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beidseitige Verpflichtungen ist Augsburg. Gerichtsstand ist für die sich dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich Augsburg. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7. Teilwirksamkeit

Soweit diese Bestimmungen nichts anders besagen, sind Schadensersatzansprüche jeder Art aus Anlass des Vertrages oder der Vorverhandlungen ausgeschlossen. § 276 II BGB bleibt unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser “Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen” ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung im Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

 

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